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Das neue Insolvenzrecht

Veröffentlicht in "Sicherheitsmarkt", Heft 6/1998
(Verlag Siegfried Rohn GmbH, Stolberger Straße 84, D-50933 Köln)

Am 1. Januar 1999 tritt in Deutschland ein neues Insolvenzrecht in Kraft, die Insolvenzordnung. Dies führt zu einer erheblichen Veränderung der Rechtslage, was nicht nur für jeden Gewerbetreibenden sondern auch für jeden Privatmann von großer Bedeutung ist. Neben den nachstehend dargestellten Regelungen der Insolvenzordnung haben sich auch in anderen Details Änderungen ergeben, die aus Platzgründen hier nicht angeführt werden können.

Die Rechtslage auf dem Gebiet des Insolvenzrechts ist in Deutschland gekennzeichnet durch eine Rechtszersplitterung zwischen den Alten und den Neuen Bundesländern. Nach der Wiedervereinigung wurde in den Neuen Bundesländern mit der Gesamtvollstreckungsordnung eine vom westdeutschen Recht abweichende Konkursregelung geschaffen. Diese nahm in bestimmten Punkten bereits die jetzt durchgeführte Neuregelung des Insolvenzrechts voraus.

Die in Westdeutschland geltende Konkursordnung stammt aus dem vergangenen Jahrhundert und in der Literatur wurde mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass diese trotz der zwischenzeitlichen Anpassungen und Neuregelungen in einzelnen Bereichen nicht mehr den heutigen Anforderungen genügt.

Die Hauptkritik richtet sich gegen die Zielrichtung des derzeitigen Konkursrechts. Dieses ist vorrangig auf eine Zerschlagung des Schuldnervermögens gerichtet und erlaubt kaum Maßnahmen, die zu einer Sanierung des Schuldners führen könnten. Zwar kann statt eines Konkursverfahrens auch ein Vergleichsverfahren nach der Vergleichsordnung eingeleitet werden, um z.B. durch einen gerichtlichen Vergleich ein Schuldner-Unternehmen zu erhalten. Die Anzahl der auf diese Weise erfolgreich sanierten Unternehmen liegt jedoch im Promillebereich.

Die ganz überwiegende Anzahl der eingeleiteten Vergleichsverfahren geht nach kurzer Zeit über in ein Anschlußkonkursverfahren, in dem die Werte des Unternehmens zerschlagen werden und für die Gläubiger dennoch meist nur eine geringe Quote übrigbleibt. ¾ der Konkursverfahren werden derzeit erst gar nicht eröffnet, weil die Konkursmasse so gering ist, dass nicht einmal die Verfahrenskosten gedeckt werden können.

Außerdem ist das derzeitige Konkursrecht vorrangig abgestellt auf geschäftlich tätige Schuldner und Unternehmen. Es ist für die Durchführung von Privatkonkursen nur sehr bedingt geeignet. Dies ist bei einer geschätzten Anzahl von ca. 2 Mio. überschuldeter Haushalte in Deutschland eine mißliche Lage, dass für eine eventuelle Sanierung dieser Schuldner ein geeignetes Rechtsinstitut fehlt.

Die wesentlichen Änderungen des künftigen Insolvenzrechts bestehen zunächst in einer Zusammenführung von Vergleichs- und Konkursverfahren. Das Insolvenzverfahren ist dadurch geprägt, dass es in einem sehr weiten Umfang die Sanierung des Schuldner-Unternehmens fördern will und auch das Gericht aktiv in einen Vergleichsprozess zwischen Schuldner und Gläubiger einbezogen wird. Das Ziel des Insolvenzverfahrens ist eine möglichst weitgehende Befriedigung der Gläubiger durch eine angemessene Verwertung des Schuldnervermögens. Es wird ferner das Institut des Verbraucherkonkurses eingeführt, der für die Insolvenz von Privatleuten eine angepaßte Regelung vorsieht. Für natürliche Personen, das heißt, sowohl private wie auch kaufmännisch tätige Schuldner, die keine Gesellschaften sind, wird weiterhin die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung eingeführt. Danach haben diese nach der Erfüllung bestimmter Kriterien und nach Ablauf einer sog. Wohlverhaltensperiode, während der sie ihren Gläubigern sämtliche Vermögenswerte und Einkünfte ausliefern, die Chance, von den restlichen Verbindlichkeiten befreit zu werden.

Die Einleitung des Konkursverfahrens setzt das Vorliegen eines Konkursgrundes voraus. Wie nach der bisherigen Rechtslage sind die Konkursgründe der Zahlungsunfähigkeit sowie der Überschuldung die wesentlichen Konkursgründe. Zahlungsunfähigkeit liegt dabei vor, wenn der Schuldner aufgrund des Mangels an Zahlungsmitteln dauerhaft nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten zum Fälligkeitstag zu regulieren. Als neuer Konkursgrund wurde in die Insolvenzordnung die "drohende Zahlungsunfähigkeit" aufgenommen. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, einen Verbindlichkeiten nachzukommen. Damit soll der Zeitpunkt für die Einleitung des Insolvenzverfahrens möglichst weit nach vor verlegt werden, da in diesem Zeitpunkt möglicherweise noch Schuldnervermögen vorhanden ist, was den Gläubigern zugute kommt und was bei den vergeblichen Versuchen des Schuldners, aus seiner desolaten Lage herauszukommen, verloren gehen könnte. Um den Schuldner jedoch vor Gläubigern zu schützen, die ihn mit einem solchen Antrag unter Druck setzen wollen, kann dieser Konkursgrund lediglich dann herangezogen werden, wenn der Insolvenzantrag vom Schuldner selbst gestellt wird.

Eine wesentliche Neuerung im neuen Insolvenzrecht sind die Regelungen über den Insolvenzplan. Hierbei handelt es sich um einen Schuldentilgungsplan, dessen Zustandekommen und Inhalt umfangreich geregelt werden. Auch diese Regelung steht vor dem Hintergrund, möglichst eine vergleichsweise Regelung zwischen Schuldner und Gläubigern herbeizuführen, die dem Schuldner eine Tilgung seiner Verbindlichkeiten in einem angemessenen Rahmen ermöglicht. In einem normalen Insolvenzverfahren ist ein solcher Insolvenzplan jedoch keineswegs zwingend. Die Insolvenzordnung eröffnet den Parteien lediglich die Möglichkeit, durch die Aufstellung und Verabschiedung eines solchen Planes die Verwertungsvorschriften der Insolvenzordnung zu vermeiden.

Die Insolvenzordnung sieht vor, dass entweder der Schuldner selbst einen solchen Plan seinen Gläubigern vorlegt oder dass die Gläubiger in der Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter beauftragen, ihn zu erstellen. Dabei werden jedoch nicht alle Gläubiger automatisch in die Aufstellung des Insolvenzplanes einbezogen. Gläubiger mit Absonderungsrechten bleiben zunächst außen vor, wobei nichts dagegen spricht, dass diese sich freiwillig in eine solche Regelung einbinden.

Bei der Gestaltung des Insolvenzplanes haben die Parteien völlige Freiheit. Sie können hier – wie bei jedem anderen außergerichtlichen Vergleich auch – Forderungen ganz oder teilweise erlassen, stunden, Ratenzahlungen Vereinbarungen, andere Personen können als Sicherungsgeber einbezogen werden. Es kann eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Verwertung des Schuldnervermögens vorgesehen werden. Die Beteiligten können sich auch darauf einigen, ein Schuldnerunternehmen zu sanieren oder zu liquidieren. Da es sich letztlich um eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger handelt, gelten auch nicht die ansonsten zu beachtenden Mindestquoten für Gläubiger.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Beteiligten sämtliche Regelungen treffen können, die zu einer angemessenen Schuldentilgung sinnvoll sind.

Kommt ein solcher Insolvenzplan anschließend nach Anhörung aller Beteiligten durch einen entsprechenden Feststellungsbeschluss des Gerichts zustande, so hat er die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern und das Insolvenzverfahren wird beendet. Die Gläubiger können die dort vereinbarten Leistungen verlangen und ggf. vollstrecken; der Schuldner ist von erlassenen Forderungen befreit. Diese Wirkung des Insolvenzplanes setzt auf allen Seiten eine größtmögliche Sorgfalt voraus. Es ist von Seiten des Schuldners darauf zu achten, dass nur unstrittige Forderungen aufgenommen werden, da ihm ansonsten jegliche spätere Einwendungen abgeschnitten sind. Es sollte ferner berücksichtigt werden, dass sich die wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse des Schuldners in Zukunft verändern können, ohne dass diesen daran ein Verschulden trifft. Daher sollten ggf. Änderungsmöglichkeiten ausdrücklich vorgesehen werden, die durch eine entsprechende Ausgestaltung für beide Seiten kalkulierbar bleiben.

 
Die zweite große Veränderung im Insolvenzrecht liegt in der Einführung eines Verbraucherkonkurses. Hierbei handelt es sich um ein nach besonderen Verfahrensregeln ablaufendes Insolvenzverfahren, das die Besonderheiten berücksichtigt, die bei Insolvenzen von Privatleuten auftreten. Unter diese Regelung fallen natürliche Personen, die keine oder nur geringe selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

Die Verbraucherinsolvenz setzt in einer ersten Stufe ein außergerichtliches Vergleichsbemühen des Schuldners mit seinen Gläubigern voraus. Der Schuldner muss hierzu einen Schuldentilgungsplan, entsprechend dem vorstehend dargelegten Insolvenzplan, erstellen und auf dieser Basis versuchen, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Scheitert dieser Einigungsversuch, kann er innerhalb von 6 Monaten einen Antrag auf gerichtliches Insolvenzverfahren stellen. Bei Antragstellung hat der Schuldner diesen außergerichtlichen Einigungsversuch nachzuweisen, indem er die entsprechende Bescheinigung einer dazu geeigneten Person vorlegt. Dies bedeutet, der Schuldner sollte für diesen Einigungsversuch bereits einen Rechtsanwalt, eine Schuldnerberatung oder eine ähnliche Institution einschalten.

Nach Einleitung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens wird auch das Gericht noch einmal versuchen, auf der Basis eines Insolvenzplanes eine Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen. Während jedoch die Aufstellung eines Insolvenzplanes in einem normalen Verfahren von Schuldner oder Gläubiger freiwillig vorgenommen werden kann, ist sie hier zwingend. Kommt es auch bei Einschaltung des Gerichts nicht zu einer Einigung, wird das gerichtliche Insolvenzverfahren weiter durchgeführt. Hierbei kann das Gericht jedoch ein vereinfachtes Verfahren wählen, um den Aufwand so gering wie möglich zu halten. Statt eines Insolvenzverwalters wird dabei beispielsweise ein Treuhänder eingesetzt und ein Teil der Aufgaben eines Insolvenzverwalters müssen von den Gläubigern selbst vorgenommen werden.

 
In der öffentlichen Diskussion der Insolvenzordnung wurde zumeist als Neuerung die Restschuldbefreiung hervorgehoben. Wie oben bereits ausgeführt, kann der Schuldner nach einer bestimmten Wohlverhaltensphase von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit werden. Diese Regelung, die es beispielsweise auch im Insolvenzrecht der Schweiz und der USA gibt, soll überschuldeten Schuldnern einen neuen Anfang ermöglichen. Auch die nach der Wiedervereinigung in den Neuen Bundesländern eingeführte Gesamtvollstreckungsordnung sah in einem gewissen Umfang eine Befreiungsmöglichkeit vor. Allerdings führte die dortige Regelung keineswegs zu einer völligen Befreiung des Schuldners von der Restschuld. Ihm wurde lediglich in einem bestimmten Umfang ein Vollstreckungsschutz gewährt.

Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung steht nur natürlichen Personen zu. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Verbraucher oder einen Kaufmann handelt. Juristische Personen wie eine GmbH werden nach Durchführung des Insolvenzverfahrens gelöscht, falls der oben dargestellte Insolvenzplan nicht zustande kommt und das Vermögen zerschlagen wird. Die Befreiung wird vom Gericht nur auf Antrag des Schuldners gewährt. Diesen Antrag kann und sollte der Schuldner bereits bei Einleitung des Insolvenzverfahrens stellen. Hierbei muss der Schuldner ferner erklären, dass er für den Zeitraum der Wohlverhaltensperiode sein gesamtes pfändbares Einkommen auf einen Treuhänder überträgt. Dieser verteilt sodann die eingehenden Beträge nach Abzug seiner eigenen Vergütung entsprechend dem Schuldentilgungsplan an die Gläubiger.

Die Wohlverhaltensperiode dauert 7 Jahre. Lagen jedoch die Voraussetzungen eines Konkurses bereits vor dem 1. Januar 1997 vor, das heißt, war der Schuldner bereits vor diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig, so verkürzt sich dieser Zeitraum auf 5 Jahre.

Nach Ablauf dieser Zeit spricht das Gericht sodann nach Anhörung des Treuhänders die Befreiung von der Restschuld aus. Diese Befreiung wirkt gegenüber sämtlichen Gläubigern, und zwar auch gegenüber solche, die sich an dem Verfahren nicht beteiligt hatten und deren Forderung nicht in den Schuldentilgungsplan aufgenommen worden ist. Etwas anderes gilt jedoch für Bürgen und Mitschuldner. Diese können trotz der Restschuldbefreiung des Hauptschuldners weiter von den Gläubigern auf die volle Forderung in Anspruch genommen werden. Nach der Regelung der Insolvenzordnung können sie sich jedoch nicht mehr an den Hauptschuldner wenden, um diese Beträge dort zurückzuerhalten. Die Restschuldbefreiung gilt auch im Verhältnis zwischen Bürge und Hauptschuldner bzw. zwischen den Gesamtschuldnern.

Die Befreiung von der Restschuld ist allerdings nicht nur an die Wartezeit von 7 Jahren geknüpft. Die Insolvenzordnung stellt darüber hinaus weitere Voraussetzungen und Versagensgründe auf:

Auf Antrag eines Gläubigers kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn der Schuldner wegen einer Konkursstraftat verurteilt wurde. Dasselbe gilt, wenn der Schuldner innerhalb der letzten 3 Jahre bei einer Kreditbeantragung grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, wenn innerhalb der letzten 10 Jahre bereits eine Restschuldbefreiung gewährt oder abgelehnt wurde, wenn er im letzten Jahr vor dem Insolvenzverfahren sein Vermögen verschwendet hat oder die Einleitung des Insolvenzverfahrens verschleppt hat.

Weiterhin kann die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders abgelehnt werden, wenn die Beträge, die an ihn aufgrund der Abtretung abgeführt werden, die Mindestvergütung des Treuhänders nicht decken und der Schuldner diesen Betrag auch nicht anderweitig bezahlt.

Letztlich kann auch eine bereits erteilte Restschuldbefreiung innerhalb eines Jahres auf Antrag eines Gläubigers wieder widerrufen werden, falls sich nachträglich herausstellt , dass der Schuldner seine Obliegenheiten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

 
Zusammengefaßt ergeben sich erhebliche Veränderungen der Rechtslage, die auch ein Umdenken von Gewerbetreibenden und Unternehmen erfordern. Von Seiten des Schuldners sollte möglichst frühzeitig ein Insolvenzverfahren ins Auge gefaßt werden. Durch den Konkursgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit kann der Zeitpunkt so weit nach vorn verlagert werden, dass die Chancen einer Einigung mit den Gläubigern günstig sind. Hierbei steht nichts entgegen, dass auch ein Gewerbetreibender sich außergerichtlich mit seinen Gläubigern auf der Basis eines Insolvenzplanes in Verbindung setzt, selbst wenn dies bei einem normalen Insolvenzverfahren nicht gesetzlich gefordert wird.

Kreditinstitute haben bereits auf die neue Situation reagiert, indem offensichtlich die Bonitätsprüfungen neuer Darlehen verschärft worden sind. Jeder Kaufmann ist angesichts der neuen Regelungen gehalten, die von ihm gewährten Kredite einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu unterziehen. Geschäftsführer von Gesellschaften können sich bei einem Unterlassen u.U. gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig machen.

Das Eingehen von Bürgschaftsverpflichtungen war bereits nach der bisherigen Rechtslage mit einem außerordentlich hohen Risiko für den Bürgen verbunden. Dieses Risiko wird durch die Insolvenzordnung noch einmal verschärft, sodass die Übernahme von Bürgschaften vor allem auch im Privatbereich künftig unter allen Umständen vermieden werden sollte.

Dingliche Sicherheiten verlieren durch neue Regeln für die Durchführung des Insolvenzverfahren ebenfalls in einem gewissen Umfang an Wert. Insgesamt wird es schwierig werden, Forderungen insolvenzfest abzusichern.

Es wird erforderlich sein, in Zukunft ein aktives Forderungsmanagement zu betreiben. Sämtliche Forderungen müssen in kurzen Abständen überwacht werden, es müssen Veröffentlichungen über etwaige Insolvenzverfahren verfolgt werden. Vor allem überschuldete Privatleute haben den Überblick über ihre Verbindlichkeiten verloren, sodass u.U. nicht sämtliche Gläubiger bei Einleitung eines Verbraucherkonkurses benannt und informiert werden.

Ob die Regeln über den Verbraucherkonkurs und die Restschuldbefreiung tatsächlich zu der vom Gesetzgeber erhofften Entschuldung von Privatleuten führen, lässt sich nicht vorhersehen. Die Restschuldbefreiung ist an zahlreiche und enge Voraussetzungen geknüpft, die ein Großteil der Schuldner nicht erfüllen wird. Schuldner ohne Einkommen haben insbesondere kaum eine Möglichkeit, die für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Geldmittel aufzubringen.

Dr. Wolfgang Frisch

 

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