Das neue Insolvenzrecht
Veröffentlicht in "Sicherheitsmarkt", Heft 6/1998
(Verlag Siegfried Rohn GmbH, Stolberger Straße 84, D-50933 Köln)
Am 1. Januar 1999 tritt in Deutschland ein neues Insolvenzrecht in Kraft, die Insolvenzordnung. Dies führt zu einer erheblichen
Veränderung der Rechtslage, was nicht nur für jeden Gewerbetreibenden sondern auch für jeden Privatmann von großer Bedeutung
ist. Neben den nachstehend dargestellten Regelungen der Insolvenzordnung haben sich auch in anderen Details Änderungen
ergeben, die aus Platzgründen hier nicht angeführt werden können.
Die Rechtslage auf dem Gebiet des Insolvenzrechts ist in Deutschland gekennzeichnet durch eine Rechtszersplitterung zwischen den
Alten und den Neuen Bundesländern. Nach der Wiedervereinigung wurde in den Neuen Bundesländern mit der
Gesamtvollstreckungsordnung eine vom westdeutschen Recht abweichende Konkursregelung geschaffen. Diese nahm in
bestimmten Punkten bereits die jetzt durchgeführte Neuregelung des Insolvenzrechts voraus.
Die in Westdeutschland geltende Konkursordnung stammt aus dem vergangenen Jahrhundert und in der Literatur wurde
mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass diese trotz der zwischenzeitlichen Anpassungen und Neuregelungen in einzelnen
Bereichen nicht mehr den heutigen Anforderungen genügt.
Die Hauptkritik richtet sich gegen die Zielrichtung des derzeitigen Konkursrechts. Dieses ist vorrangig auf eine Zerschlagung des
Schuldnervermögens gerichtet und erlaubt kaum Maßnahmen, die zu einer Sanierung des Schuldners führen könnten. Zwar kann
statt eines Konkursverfahrens auch ein Vergleichsverfahren nach der Vergleichsordnung eingeleitet werden, um z.B. durch einen
gerichtlichen Vergleich ein Schuldner-Unternehmen zu erhalten. Die Anzahl der auf diese Weise erfolgreich sanierten Unternehmen
liegt jedoch im Promillebereich.
Die ganz überwiegende Anzahl der eingeleiteten Vergleichsverfahren geht nach kurzer Zeit über in ein Anschlußkonkursverfahren, in
dem die Werte des Unternehmens zerschlagen werden und für die Gläubiger dennoch meist nur eine geringe Quote übrigbleibt. ¾
der Konkursverfahren werden derzeit erst gar nicht eröffnet, weil die Konkursmasse so gering ist, dass nicht einmal die
Verfahrenskosten gedeckt werden können.
Außerdem ist das derzeitige Konkursrecht vorrangig abgestellt auf geschäftlich tätige Schuldner und Unternehmen. Es ist für die
Durchführung von Privatkonkursen nur sehr bedingt geeignet. Dies ist bei einer geschätzten Anzahl von ca. 2 Mio. überschuldeter
Haushalte in Deutschland eine mißliche Lage, dass für eine eventuelle Sanierung dieser Schuldner ein geeignetes Rechtsinstitut
fehlt.
Die wesentlichen Änderungen des künftigen Insolvenzrechts bestehen zunächst in einer Zusammenführung von Vergleichs- und
Konkursverfahren. Das Insolvenzverfahren ist dadurch geprägt, dass es in einem sehr weiten Umfang die Sanierung des
Schuldner-Unternehmens fördern will und auch das Gericht aktiv in einen Vergleichsprozess zwischen Schuldner und Gläubiger
einbezogen wird. Das Ziel des Insolvenzverfahrens ist eine möglichst weitgehende Befriedigung der Gläubiger durch eine
angemessene Verwertung des Schuldnervermögens. Es wird ferner das Institut des Verbraucherkonkurses eingeführt, der für die
Insolvenz von Privatleuten eine angepaßte Regelung vorsieht. Für natürliche Personen, das heißt, sowohl private wie auch
kaufmännisch tätige Schuldner, die keine Gesellschaften sind, wird weiterhin die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung eingeführt.
Danach haben diese nach der Erfüllung bestimmter Kriterien und nach Ablauf einer sog. Wohlverhaltensperiode, während der sie
ihren Gläubigern sämtliche Vermögenswerte und Einkünfte ausliefern, die Chance, von den restlichen Verbindlichkeiten befreit zu
werden.
Die Einleitung des Konkursverfahrens setzt das Vorliegen eines Konkursgrundes voraus. Wie nach der bisherigen Rechtslage sind
die Konkursgründe der Zahlungsunfähigkeit sowie der Überschuldung die wesentlichen Konkursgründe. Zahlungsunfähigkeit liegt
dabei vor, wenn der Schuldner aufgrund des Mangels an Zahlungsmitteln dauerhaft nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten zum
Fälligkeitstag zu regulieren. Als neuer Konkursgrund wurde in die Insolvenzordnung die "drohende Zahlungsunfähigkeit"
aufgenommen. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, einen
Verbindlichkeiten nachzukommen. Damit soll der Zeitpunkt für die Einleitung des Insolvenzverfahrens möglichst weit nach vor verlegt
werden, da in diesem Zeitpunkt möglicherweise noch Schuldnervermögen vorhanden ist, was den Gläubigern zugute kommt und was
bei den vergeblichen Versuchen des Schuldners, aus seiner desolaten Lage herauszukommen, verloren gehen könnte. Um den
Schuldner jedoch vor Gläubigern zu schützen, die ihn mit einem solchen Antrag unter Druck setzen wollen, kann dieser Konkursgrund
lediglich dann herangezogen werden, wenn der Insolvenzantrag vom Schuldner selbst gestellt wird.
Eine wesentliche Neuerung im neuen Insolvenzrecht sind die Regelungen über den Insolvenzplan. Hierbei handelt es sich um einen
Schuldentilgungsplan, dessen Zustandekommen und Inhalt umfangreich geregelt werden. Auch diese Regelung steht vor dem
Hintergrund, möglichst eine vergleichsweise Regelung zwischen Schuldner und Gläubigern herbeizuführen, die dem Schuldner eine
Tilgung seiner Verbindlichkeiten in einem angemessenen Rahmen ermöglicht. In einem normalen Insolvenzverfahren ist ein solcher
Insolvenzplan jedoch keineswegs zwingend. Die Insolvenzordnung eröffnet den Parteien lediglich die Möglichkeit, durch die
Aufstellung und Verabschiedung eines solchen Planes die Verwertungsvorschriften der Insolvenzordnung zu vermeiden.
Die Insolvenzordnung sieht vor, dass entweder der Schuldner selbst einen solchen Plan seinen Gläubigern vorlegt oder dass die
Gläubiger in der Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter beauftragen, ihn zu erstellen. Dabei werden jedoch nicht alle
Gläubiger automatisch in die Aufstellung des Insolvenzplanes einbezogen. Gläubiger mit Absonderungsrechten bleiben zunächst
außen vor, wobei nichts dagegen spricht, dass diese sich freiwillig in eine solche Regelung einbinden.
Bei der Gestaltung des Insolvenzplanes haben die Parteien völlige Freiheit. Sie können hier – wie bei jedem anderen
außergerichtlichen Vergleich auch – Forderungen ganz oder teilweise erlassen, stunden, Ratenzahlungen Vereinbarungen, andere
Personen können als Sicherungsgeber einbezogen werden. Es kann eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende
Verwertung des Schuldnervermögens vorgesehen werden. Die Beteiligten können sich auch darauf einigen, ein
Schuldnerunternehmen zu sanieren oder zu liquidieren. Da es sich letztlich um eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger
handelt, gelten auch nicht die ansonsten zu beachtenden Mindestquoten für Gläubiger.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Beteiligten sämtliche Regelungen treffen können, die zu einer angemessenen
Schuldentilgung sinnvoll sind.
Kommt ein solcher Insolvenzplan anschließend nach Anhörung aller Beteiligten durch einen entsprechenden
Feststellungsbeschluss des Gerichts zustande, so hat er die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs zwischen dem Schuldner und
seinen Gläubigern und das Insolvenzverfahren wird beendet. Die Gläubiger können die dort vereinbarten Leistungen verlangen und
ggf. vollstrecken; der Schuldner ist von erlassenen Forderungen befreit. Diese Wirkung des Insolvenzplanes setzt auf allen Seiten
eine größtmögliche Sorgfalt voraus. Es ist von Seiten des Schuldners darauf zu achten, dass nur unstrittige Forderungen
aufgenommen werden, da ihm ansonsten jegliche spätere Einwendungen abgeschnitten sind. Es sollte ferner berücksichtigt werden,
dass sich die wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse des Schuldners in Zukunft verändern können, ohne dass diesen daran ein
Verschulden trifft. Daher sollten ggf. Änderungsmöglichkeiten ausdrücklich vorgesehen werden, die durch eine entsprechende
Ausgestaltung für beide Seiten kalkulierbar bleiben.
Die zweite große Veränderung im Insolvenzrecht liegt in der Einführung eines Verbraucherkonkurses. Hierbei handelt es sich um ein
nach besonderen Verfahrensregeln ablaufendes Insolvenzverfahren, das die Besonderheiten berücksichtigt, die bei Insolvenzen von
Privatleuten auftreten. Unter diese Regelung fallen natürliche Personen, die keine oder nur geringe selbständige wirtschaftliche
Tätigkeit ausüben.
Die Verbraucherinsolvenz setzt in einer ersten Stufe ein außergerichtliches Vergleichsbemühen des Schuldners mit seinen
Gläubigern voraus. Der Schuldner muss hierzu einen Schuldentilgungsplan, entsprechend dem vorstehend dargelegten
Insolvenzplan, erstellen und auf dieser Basis versuchen, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Scheitert dieser
Einigungsversuch, kann er innerhalb von 6 Monaten einen Antrag auf gerichtliches Insolvenzverfahren stellen. Bei Antragstellung hat
der Schuldner diesen außergerichtlichen Einigungsversuch nachzuweisen, indem er die entsprechende Bescheinigung einer dazu
geeigneten Person vorlegt. Dies bedeutet, der Schuldner sollte für diesen Einigungsversuch bereits einen Rechtsanwalt, eine
Schuldnerberatung oder eine ähnliche Institution einschalten.
Nach Einleitung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens wird auch das Gericht noch einmal versuchen, auf der Basis eines
Insolvenzplanes eine Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen. Während jedoch die Aufstellung eines Insolvenzplanes in einem
normalen Verfahren von Schuldner oder Gläubiger freiwillig vorgenommen werden kann, ist sie hier zwingend. Kommt es auch bei
Einschaltung des Gerichts nicht zu einer Einigung, wird das gerichtliche Insolvenzverfahren weiter durchgeführt. Hierbei kann das
Gericht jedoch ein vereinfachtes Verfahren wählen, um den Aufwand so gering wie möglich zu halten. Statt eines Insolvenzverwalters
wird dabei beispielsweise ein Treuhänder eingesetzt und ein Teil der Aufgaben eines Insolvenzverwalters müssen von den
Gläubigern selbst vorgenommen werden.
In der öffentlichen Diskussion der Insolvenzordnung wurde zumeist als Neuerung die Restschuldbefreiung hervorgehoben. Wie oben
bereits ausgeführt, kann der Schuldner nach einer bestimmten Wohlverhaltensphase von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit
werden. Diese Regelung, die es beispielsweise auch im Insolvenzrecht der Schweiz und der USA gibt, soll überschuldeten
Schuldnern einen neuen Anfang ermöglichen. Auch die nach der Wiedervereinigung in den Neuen Bundesländern eingeführte
Gesamtvollstreckungsordnung sah in einem gewissen Umfang eine Befreiungsmöglichkeit vor. Allerdings führte die dortige
Regelung keineswegs zu einer völligen Befreiung des Schuldners von der Restschuld. Ihm wurde lediglich in einem bestimmten
Umfang ein Vollstreckungsschutz gewährt.
Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung steht nur natürlichen Personen zu. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um
einen Verbraucher oder einen Kaufmann handelt. Juristische Personen wie eine GmbH werden nach Durchführung des
Insolvenzverfahrens gelöscht, falls der oben dargestellte Insolvenzplan nicht zustande kommt und das Vermögen zerschlagen wird.
Die Befreiung wird vom Gericht nur auf Antrag des Schuldners gewährt. Diesen Antrag kann und sollte der Schuldner bereits bei
Einleitung des Insolvenzverfahrens stellen. Hierbei muss der Schuldner ferner erklären, dass er für den Zeitraum der
Wohlverhaltensperiode sein gesamtes pfändbares Einkommen auf einen Treuhänder überträgt. Dieser verteilt sodann die
eingehenden Beträge nach Abzug seiner eigenen Vergütung entsprechend dem Schuldentilgungsplan an die Gläubiger.
Die Wohlverhaltensperiode dauert 7 Jahre. Lagen jedoch die Voraussetzungen eines Konkurses bereits vor dem 1. Januar 1997 vor,
das heißt, war der Schuldner bereits vor diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig, so verkürzt sich dieser Zeitraum auf 5 Jahre.
Nach Ablauf dieser Zeit spricht das Gericht sodann nach Anhörung des Treuhänders die Befreiung von der Restschuld aus. Diese
Befreiung wirkt gegenüber sämtlichen Gläubigern, und zwar auch gegenüber solche, die sich an dem Verfahren nicht beteiligt hatten
und deren Forderung nicht in den Schuldentilgungsplan aufgenommen worden ist. Etwas anderes gilt jedoch für Bürgen und
Mitschuldner. Diese können trotz der Restschuldbefreiung des Hauptschuldners weiter von den Gläubigern auf die volle Forderung in
Anspruch genommen werden. Nach der Regelung der Insolvenzordnung können sie sich jedoch nicht mehr an den Hauptschuldner
wenden, um diese Beträge dort zurückzuerhalten. Die Restschuldbefreiung gilt auch im Verhältnis zwischen Bürge und
Hauptschuldner bzw. zwischen den Gesamtschuldnern.
Die Befreiung von der Restschuld ist allerdings nicht nur an die Wartezeit von 7 Jahren geknüpft. Die Insolvenzordnung stellt darüber
hinaus weitere Voraussetzungen und Versagensgründe auf:
Auf Antrag eines Gläubigers kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn der Schuldner wegen einer Konkursstraftat verurteilt
wurde. Dasselbe gilt, wenn der Schuldner innerhalb der letzten 3 Jahre bei einer Kreditbeantragung grob fahrlässig falsche Angaben
gemacht hat, wenn innerhalb der letzten 10 Jahre bereits eine Restschuldbefreiung gewährt oder abgelehnt wurde, wenn er im letzten
Jahr vor dem Insolvenzverfahren sein Vermögen verschwendet hat oder die Einleitung des Insolvenzverfahrens verschleppt hat.
Weiterhin kann die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders abgelehnt werden, wenn die Beträge, die an ihn aufgrund der
Abtretung abgeführt werden, die Mindestvergütung des Treuhänders nicht decken und der Schuldner diesen Betrag auch nicht
anderweitig bezahlt.
Letztlich kann auch eine bereits erteilte Restschuldbefreiung innerhalb eines Jahres auf Antrag eines Gläubigers wieder widerrufen
werden, falls sich nachträglich herausstellt , dass der Schuldner seine Obliegenheiten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
Zusammengefaßt ergeben sich erhebliche Veränderungen der Rechtslage, die auch ein Umdenken von Gewerbetreibenden und
Unternehmen erfordern. Von Seiten des Schuldners sollte möglichst frühzeitig ein Insolvenzverfahren ins Auge gefaßt werden. Durch
den Konkursgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit kann der Zeitpunkt so weit nach vorn verlagert werden, dass die Chancen
einer Einigung mit den Gläubigern günstig sind. Hierbei steht nichts entgegen, dass auch ein Gewerbetreibender sich
außergerichtlich mit seinen Gläubigern auf der Basis eines Insolvenzplanes in Verbindung setzt, selbst wenn dies bei einem
normalen Insolvenzverfahren nicht gesetzlich gefordert wird.
Kreditinstitute haben bereits auf die neue Situation reagiert, indem offensichtlich die Bonitätsprüfungen neuer Darlehen verschärft
worden sind. Jeder Kaufmann ist angesichts der neuen Regelungen gehalten, die von ihm gewährten Kredite einer sorgfältigen
Bonitätsprüfung zu unterziehen. Geschäftsführer von Gesellschaften können sich bei einem Unterlassen u.U. gegenüber der
Gesellschaft schadenersatzpflichtig machen.
Das Eingehen von Bürgschaftsverpflichtungen war bereits nach der bisherigen Rechtslage mit einem außerordentlich hohen Risiko
für den Bürgen verbunden. Dieses Risiko wird durch die Insolvenzordnung noch einmal verschärft, sodass die Übernahme von
Bürgschaften vor allem auch im Privatbereich künftig unter allen Umständen vermieden werden sollte.
Dingliche Sicherheiten verlieren durch neue Regeln für die Durchführung des Insolvenzverfahren ebenfalls in einem gewissen
Umfang an Wert. Insgesamt wird es schwierig werden, Forderungen insolvenzfest abzusichern.
Es wird erforderlich sein, in Zukunft ein aktives Forderungsmanagement zu betreiben. Sämtliche Forderungen müssen in kurzen
Abständen überwacht werden, es müssen Veröffentlichungen über etwaige Insolvenzverfahren verfolgt werden. Vor allem
überschuldete Privatleute haben den Überblick über ihre Verbindlichkeiten verloren, sodass u.U. nicht sämtliche Gläubiger bei
Einleitung eines Verbraucherkonkurses benannt und informiert werden.
Ob die Regeln über den Verbraucherkonkurs und die Restschuldbefreiung tatsächlich zu der vom Gesetzgeber erhofften
Entschuldung von Privatleuten führen, lässt sich nicht vorhersehen. Die Restschuldbefreiung ist an zahlreiche und enge
Voraussetzungen geknüpft, die ein Großteil der Schuldner nicht erfüllen wird. Schuldner ohne Einkommen haben insbesondere kaum
eine Möglichkeit, die für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Geldmittel aufzubringen.
Dr. Wolfgang Frisch